Finanzgerichte bestätigen die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge an eine Solidargemeinschaft

Bremen, 3. Juni 2024 – Positive Wende bei den Finanzgerichten: Das Finanzgericht Münster und das Hessische Finanzgericht erkennen Beiträge als steuermindernde Sonderausgaben an und stellen Solidargemeinschaften endlich mit gesetzlichen und privaten Kassen gleich.

Die jahrelange Ungleichbehandlung der Solidargemeinschaften scheint an ihr Ende zu kommen. Viele Finanzämter lehnten es in der Vergangenheit ab, Beiträge an eine Solidargemeinschaft wie reguläre Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd abzugsfähig zu behandeln. Das brachte für viele Mitglieder von Solidargemeinschaften erhebliche finanzielle Einbußen mit sich. An vielen Finanzgerichten waren deshalb Verfahren anhängig, weil Mitglieder dies nicht hinnehmen wollten. Die Urteile fielen unterschiedlich aus. In drei Verfahren, in denen die Beiträge nicht berücksichtigt wurden, hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr Urteile von Finanzgerichten aufgehoben und an die Finanzgerichte zurückverwiesen.

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Nach dieser Entscheidung des Finanzgerichts Münster können viele Mitglieder von Solidargemeinschaften aufatmen: Gemeinsam mit dem Hessischen Finanzgericht hat es entschieden, dass Beiträge an eine Solidargemeinschaft steuerlich absetzbar sind. Damit gab es einem Ehepaar recht, das gegen das Finanzamt geklagt hatte, weil es die Mitgliedsbeiträge zur Samarita nicht als Sonderausgaben anerkannt

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